Pflege-Versicherungen vergleichen
und bis zu 86,4% sparen

 Deutschlands großer Preisvergleich

 Jetzt Marktführer + Testsieger vergleichen

100% Weiterempfehlung

Anleiter GmbH hat 4,97 von 5 Sternen 13 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Pflegeversicherung Sachsen 2013

Als Ausgleich dafür, dass es in Sachsen noch den Buß- und Bettag gibt, müssen die Bewohner des Bundeslandes, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, einen höheren Beitrag zur Pflegekasse bezahlen. Ansonsten gelten exakt die gleichen Regelungen für die Beiträge der Pflegekasse wie in den anderen Bundesländern Deutschlands auch.

Der Beitrag zur Pflegekasse in Sachsen 2013

  • Insgesamt 2,05 Prozent
  • Selbständige zahlen komplett Betrag selbst
  • Arbeitnehmer: 1,525 Prozent
  • Arbeitgeber: 0,525 Prozent

Kein Unterschied beim Beitragszuschlag

  • Beitragszuschlag in Sachsen unterscheidet sich nicht von anderen Bundesländern
  • Beitragszuschlag liegt also bei 0,25 Prozent
  • Beitragszuschlag betrifft nur Arbeitnehmer, nicht die Arbeitgeber

Wer muss den Beitragszuschlag zahlen?

  • Beitragszuschlag müssen Kinderlose, die älter als 24 sind, zahlen
  • Ausnahme: Studenten, da diese von einer Ermäßigung profitieren

Die Leistungen der Pflegekasse in Sachsen 2013

  • Leistungen wie in allen anderen Bundesländern auch
  • Pflegegeld Pflegestufe 1: 235 Euro
  • Pflegegeld Pflegestufe 2: 440 Euro
  • Pflegegeld Pflegestufe 3: 700 Euro
  • Pflegesachleistungen und Pflegegeld werden prozentual gegeneinander aufgerechnet

Antrag auf Leistungen der Pflegekasse in Sachsen im Jahr 2013

  • Entsprechenden Musterantrag bei der Pflegekasse im Internet herunterladen
  • Ausfüllen und der Kasse zusenden
  • Auf den Termin mit dem Gutachter der MDK warten

Jetzt den eigenen Beitrag für die Pflegeversicherung in Sachsen berechnen

Bei uns können Sie ganz einfach exakt berechnen, wie viel Beitrag für die Pflegekasse Sie in Sachsen tatsächlich bezahlen müssen. Klicken Sie hierfür einfach auf den Button, auf dem „Zum Versicherungsvergleich“ steht. Dort finden Sie einen passenden Rechner, der diese Aufgabe zuverlässig erledigt. Natürlich ist das Tool kostenlos und unverbindlich. Testen Sie es jetzt!

Als Ausgleich dafür, dass es in Sachsen noch den Buß- und Bettag gibt, müssen die Bewohner des Bundeslandes, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, einen höheren Beitrag zur Pflegekasse bezahlen. Ansonsten gelten exakt die gleichen Regelungen für die Beiträge der Pflegekasse wie in den anderen Bundesländern Deutschlands auch.

Der Beitrag zur Pflegekasse in Sachsen 2013

  • Insgesamt 2,05 Prozent
  • Selbständige zahlen komplett Betrag selbst
  • Arbeitnehmer: 1,525 Prozent
  • Arbeitgeber: 0,525 Prozent

Kein Unterschied beim Beitragszuschlag

  • Beitragszuschlag in Sachsen unterscheidet sich nicht von anderen Bundesländern
  • Beitragszuschlag liegt also bei 0,25 Prozent
  • Beitragszuschlag betrifft nur Arbeitnehmer, nicht die Arbeitgeber

Wer muss den Beitragszuschlag zahlen?

  • Beitragszuschlag müssen Kinderlose, die älter als 24 sind, zahlen
  • Ausnahme: Studenten, da diese von einer Ermäßigung profitieren

Die Leistungen der Pflegekasse in Sachsen 2013

  • Leistungen wie in allen anderen Bundesländern auch
  • Pflegegeld Pflegestufe 1: 235 Euro
  • Pflegegeld Pflegestufe 2: 440 Euro
  • Pflegegeld Pflegestufe 3: 700 Euro
  • Pflegesachleistungen und Pflegegeld werden prozentual gegeneinander aufgerechnet

Antrag auf Leistungen der Pflegekasse in Sachsen im Jahr 2013

  • Entsprechenden Musterantrag bei der Pflegekasse im Internet herunterladen
  • Ausfüllen und der Kasse zusenden
  • Auf den Termin mit dem Gutachter der MDK warten

Jetzt den eigenen Beitrag für die Pflegeversicherung in Sachsen berechnen

Bei uns können Sie ganz einfach exakt berechnen, wie viel Beitrag für die Pflegekasse Sie in Sachsen tatsächlich bezahlen müssen. Klicken Sie hierfür einfach auf den Button, auf dem „Zum Versicherungsvergleich“ steht. Dort finden Sie einen passenden Rechner, der diese Aufgabe zuverlässig erledigt. Natürlich ist das Tool kostenlos und unverbindlich. Testen Sie es jetzt!

2

 


 

Im Prinzip ist die Pflegeversicherung in ganz Deutschland einheitlich geregelt. Es macht faktisch keinerlei Unterschied, ob man einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung in Niedersachsen oder ob man einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung in Sachsen-Anhalt stellt: Leistungsumfang, Beiträge und der Antrag sind praktisch zu 100 Prozent identisch. Die einzige Ausnahme bildet diesbezüglich das Bundesland Sachsen. Denn der Beitrag der Pflegeversicherung in Sachsen unterscheidet sich von dem Beitrag zur Pflegeversicherung in Sachsen-Anhalt und den 14 anderen Bundesländern Deutschlands. Der Arbeitnehmer-Anteil fällt beim Beitrag zur Pflegeversicherung in Sachsen höher aus. Dafür müssen die Arbeitgeber weniger bezahlen. Durch diesen anderen Beitragssatz der Pflegeversicherung in Sachsen gleicht das Land den Buß- und Bettag aus.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung in Sachsen 2013

Wie im Rest von Deutschland beträgt auch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 2013 in Sachsen insgesamt 2,05 Prozent. Er ist damit von 2012 zu 2013 um insgesamt zehn Basispunkte bzw. 0,1 Prozent nach oben gegangen. Selbständige müssen ihn wie überall selbst komplett zahlen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in Sachsen für Arbeitnehmer liegt allerdings nicht wie sonst überall in der Republik bei 1,025 Prozent und damit genau 50 Prozent, sondern bei 1,525 Prozent. Folgerichtig liegt der Beitragssatz der Pflegeversicherung für Sachsen, den die Arbeitgeber bezahlen müssen, ebenfalls nicht bei 1,025 Prozent. Der entsprechende Pflegeversicherung Beitrag in Sachsen der Arbeitgeber beläuft sich stattdessen auf 0,525 Prozent.

Pflegeversicherung Beitrag in Sachsen 2013: Kein Unterschied beim Beitragszuschlag

Bezüglich des Beitragszuschlags gibt es keinen Unterschied zwischen Pflegeversicherung Beitragssatz für 2013 in Sachsen und den restlichen Bundesländern von Deutschland. Die betroffnenen Arbeitnehmer, die einen Beitragszuschlag zahlen müssen, haben einen um 25 Basispunkte höheren Pflegeversicherung Beitragssatz als Sachsen. Sie zahlen folglich einen Pflegeversicherung Beitragssatz in Sachsen 2013 in der Höhe von 1,750 Prozent. Für die Arbeitgeber ändert sich in diesem Fall – wie überall sonst in der Republik – nichts an ihrem Pflegeversicherungsbeitrag 2013 in Sachsen. Sie zahlen auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Beitragszuschlag zu entrichten hat, weiterhin 0,525 Prozent in die Pflegekasse ein.

Pflegeversicherung in Sachsen: Wer muss den Beitragszuschlag zahlen?

Die Pflegeversicherung der Sachsen unterscheidet sich in der Frage, wer den Beitragszuschlag zahlen muss, nicht von übrigen Ländern der Bundesrepublik. Auch für die Pflegeversicherung in Sachsen 2013 gilt, dass der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent von Kinderlosen zu bezahlen ist. Diese Regelung greift dann, wenn eine Person das 24. Lebensjahr vollendet hat, bislang aber keine Kinder hat und derzeit nicht von einem reduzierten Pflegeversicherungsbeitrag für Sachsen profitiert, wie ihn beispielsweise Studenten in Anspruch nehmen dürfen, die nur einen bestimmten Pauschalbetrag zahlen müssen.

Die Leistungen der Pflegeversicherung in Sachsen 2013

Völlig unabhängig vom Pflegeversicherungsbeitrag in Sachsen 2013 sind die Leistungen zu bewerten. Die Arbeitnehmer kassieren nicht etwa mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung, weil der Pflegeversicherungsbeitrag der Sachsen 2013 höher ist als im Rest der Republik. So ist zum Beispiel das Pflegegeld in Niedersachsen exakt so hoch wie das Pendant in Sachsen. Auch die Pflegestufen in Niedersachsen oder den restlichen Bundesländern unterscheiden sich in keinem Punkt von den entsprechenden Regelungen in Sachsen. Trotz des höheren Pflegeversicherungsbeitrag für Sachsen für Arbeitnehmer gibt es keinen direkten finanziellen Mehrwert, den diese in Anspruch nehmen können. Die Sachsen haben ebenfalls die Pflegestufen Eins bis Drei und die optionale Pflegestufe Null. In Pflegestufe 1 muss ein täglicher Hilfsbedarf in der Höhe von 90 Minuten bestehen, in der Pflegestufe 2 muss dieser Bedarf bei drei Stunden liegen und in der Pflegestufe 3 muss der tägliche Pflegebedarf schließlich bei fünf Stunden liegen. Das Pflegegeld in der Pflegestufe 1 liegt bei 235 Euro, das Pflegegeld in der Pflegestufe hat einen Umfang von 440 Euro und das Pflegegeld, das in der Pflegestufe 3 gezahlt wird, beträgt 700 Euro. Optional können auch Sachleistungen abgerufen werden. Die Kranken- bzw. Pflegekassen informieren im Detail über die Höhe der jeweiligen Leistungen. Grundsätzlich gilt dabei aber auch in Sachsen das relativ einfache Umrechenprinzip: Werden 50 Prozent der Sachleistungen in Anspruch genommen, können nur 50 Prozent des Pflegegelds in Anspruch genommen werden. Nimmt man 70 Prozent der Sachleistungen in Anspruch, darf man noch 30 Prozent des Pflegegelds nutzen.

Antrag auf Leistungen der Pflegekasse in Sachsen im Jahr 2013

Die Antragsstellung für Leistungen aus der Pflegekasse hat sich auch in Sachsen nicht gegenüber den Vorjahren geändert. Wenn man der Ansicht ist, dass eine Pflegebedürftigkeit in einem Umfang besteht, die Leistungen der Pflegeversicherung rechtfertigt, teilt man dies der eigenen Kasse mit. Anschließend beauftragt diese einen Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dieser macht dann sogleich einen Termin mit der Familie aus, um die Begutachtung vorzunehmen. In der Regel liegt der Termin innerhalb der vier Wochen direkt nach dem Antrag bei der Versicherung auf Pflegegeld. Die Kassen haben in der Regel alle entsprechende Musteranträge im Netz auf ihrer jeweiligen Homepage stehen, die man herunterladen und ausfüllen kann. Ein Ergebnis von der Begutachtung erhält man zumeist innerhalb von zwei bis vier Wochen nach dem eigentlichen Termin, an dem das Gutachten gemacht worden ist. Ist man mit der Einstufung und der damit einhergehenden Leistungsgewährung nicht einverstanden, kann man dann dem Gutachten widersprechen. In diesem Fall wird ein sogenanntes Obergutachten angefertigt. Es ist ratsam, ein Pflegetagebuch zu führen, um sich auf diese Weise so gut wie möglich auf die Begutachtung vorzubereiten und ein Maximum an Leistungen kassieren zu können.

Jetzt den eigenen Beitrag für die Pflegeversicherung in Sachsen berechnen

Wenn Sie in Sachsen leben oder dort hinziehen und arbeiten möchten, interessieren Sie sich aus gutem Grund dafür, wie hoch der tatsächliche Beitrag für die Pflegekasse ist, den Sie hier zahlen müssen. Wir können Ihnen dabei helfen, passende Antworten auf diese Frage zu finden. Wir haben hierfür einen internen Rechner integriert, mit dem Sie ganz leicht die konkrete Summe ermitteln können. Um dies zu erledigen, müssen Sie nur auf den nachfolgenden Button klicken, der die Überschrift „Zum Versicherungsvergleich“ trägt. Wenn Sie zusätzlich noch eine private Versicherung für die Pflege abschließen wollen, können Sie hier auch die entsprechenden Anbieter vergleichen und die Kosten berechnen. Versuchen Sie es doch jetzt einfach einmal!

Häufig Gestellte Fragen

Was sind die Aufgaben der Pflegeversicherung?

Mit der Pflegeversicherung lässt sich gewährleisten, dass Pflegebedürftige Hilfe erhalten, wenn sie aufgrund der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Diese kann durch professionelle Mitarbeiter eines Pflegeheims oder eines ambulanten Pflegeteams durchgeführt werden, aber ebenso ist die Pflege durch Familienangehörige möglich. Als pflegebedürftig werden all die Personen bezeichnet, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung minimal für sechs Monate Hilfe beanspruchen. Die Pflegebedürftigkeit umfasst, je nach Schwere, den Hilfsbedarf bei täglichen Verrichtungen, die regelmäßig wiederkehren, sowie Ernährung, Körperpflege, Mobilität und die Versorgung des Haushalts.

Ist eine freiwillige Pflegeversicherung sinnvoll?

Eine freiwillige Pflegeversicherung ist in jedem Fall als sinnvoll zu erachten, denn die gesetzliche Pflegeversicherung kann lediglich als ein Zuschuss angesehen werden, der maximal 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten übernimmt. Die private Pflegeversicherung trägt dazu bei, dass alle finanziellen Risiken der Pflegebedürftigkeit abgedeckt werden. Je nach Vertrag wird eine monatliche Pflegerente in einer bestimmten Höhe, ein Tagegeld oder die tatsächliche Kostendifferenz ausgezahlt. Jedoch sollte die Pflegeversicherung so früh wie möglich abgeschlossen werden, da die Prämien umso niedriger sind, umso jünger die versicherte Person ist.

Ab welchem Monatsbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung erhalte ich die staatliche Förderung?

Die staatliche Förderung, die allgemein als Pflege-Bahr bezeichnet wird, kann dann beansprucht werden, wenn der monatliche Beitrag minimal 10 Euro beträgt. Allerdings sind von der Beitragshöhe das Alter des Versicherten sowie die abgeschlossene Summe abhängig. Der Staat zahlt dann einen Zuschuss von 5 Euro pro Monat in den Vertrag ein, also 60 Euro per Jahr. Jedoch sind spezielle, förderungswürdige Versicherungsverträge notwendig, damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann. Um die Beantragung muss sich der Versicherte nicht kümmern, dies regelt der Versicherer.

Wie hoch sollte das Pflegegeld pro Pflegestufe bei der freiwilligen Pflegeversicherung idealerweise sein?

Ein Platz im Pflegeheim kostet rund 3000 Euro. In Pflegestufe III zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 700 Euro Pflegegeld. Die private Pflegeversicherung sollte daher mindestens 2300 Euro pro Monat zahlen, wenn keine zusätzliche Eigenleistung erbracht werden soll. Die Leistungen in Pflegestufe 0 bis II fallen je nach Tarif der privaten Pflegeversicherung prozentual geringer aus. Häufig werden in Pflegestufe 0 10 %, in Pflegestufe I 30 % und in Pflegestufe II 60 % der Leistung in Pflegestufe III von der Pflegeversicherung erbracht.

Wie werden die Pflegekosten im Versicherungsfall aus gesetzlicher und freiwilliger Pflegeversicherung verrechnet?

Bei Einstufung in eine der Pflegestufen können Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Versicherungsleistung errechnet sich ausschließlich nach der bescheinigten Pflegestufe. Beide Versicherungen ergänzen einander und zahlen einen Teil der Gesamtkosten. Der Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung schmälert daher die Leistungen der privaten Pflegeversicherung nicht. Die Leistungen der Zusatzversicherung können, bei Einstufung in eine leistungsberechtigte Pflegestufe, im vertraglich festgelegten Rahmen in vollem Umfang ohne Abzug in Anspruch genommen werden.

Pflege Bahr - Was ist das?

Seit Januar 2013 ist der Ausdruck „Pflege-Bahr“ in aller Munde. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Jahr, den jeder beanspruchen kann, der eine private Pflegeversicherung mit einem Mindestbeitrag von 10 Euro per Monat abgeschlossen hat. Darüber hinaus sollte die spätere Auszahlungsleistung bei wenigstens 600 Euro pro Monat für die Pflegestufe III liegen. Jedoch ist nicht jede private Pflegeversicherung dazu geeignet, dass die steuerliche Förderung beansprucht werden kann, sondern lediglich speziell geförderte Tarife.

Pflege-Versicherungen im Vergleich