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Pflegestufe bei Demenz

Seit Januar 2013 gibt es für Demenzkranke in allen Pflegestufen verbesserte und erweiterte Leistungen. Doch auch für Demenzkranke hängt die Leistungshöhe von der Pflegestufe ab.

Demenz und Alzheimer

  • derzeit leiden rund 1,2 Millionen Menschen an Demenz
  • pro Jahr etwa 250000 Neuerkrankungen
  • bis 2050 wird mit einer Verdreifachung der an Demenz erkrankten Menschen gerechnet

Pflegestufen für Demenzkranke

  • Einstufungskriterien sind für alle Pflegebedürftige gleich
  • ab Januar 2013 verbesserte Leistungsberechtigung für Demenzkranke
  • Pflegestufe 0 – Vorstufe zu den eigentlichen Pflegestufen für Demenzkranke

allgemeine Einstufungskriterien – Pflegestufe 1

  • insgesamt mindestens 90 Minuten Pflegebedarf täglich
  • davon 45 Minuten Pflegebedarf bei der Grundpflege
  • mehrfach in der Woche Hilfebedarf im Haushalt

allgemeine Einstufungskriterien – Pflegestufe 2

  • insgesamt mindestens 3 Stunden Pflegebedarf täglich
  • davon 2 Stunden Pflegebedarf bei der Grundpflege
  • mehrfach in der Woche Hilfebedarf im Haushalt

allgemeine Einstufungskriterien – Pflegestufe 3

  • insgesamt mindestens 5 Stunden Pflegebedarf täglich
  • davon 4 Stunden Pflegebedarf bei der Grundpflege
  • nächtlicher Pflegebedarf
  • mehrfach in der Woche Hilfebedarf im Haushalt

Pflegestufe 0

  • Bedingungen für Pflegestufe 1 noch nicht erfüllt
  • Zusatz „k“ – kein Pflegebedarf
  • Zusatz „g“ – geringer Pflegebedarf

eingeschränkte Alltagskompetenz

  • führt zu einer Erhöhung der Leistungen
  • unkontrolliertes Verlassen der Wohnung
  • Verursachen oder Verkennen gefährlicher Situationen
  • unsachgemäßer Gebrauch und Umgang mit gefährlichen Gegenständen und Substanzen
  • verbal aggressives oder tätliches und unangemessenes Verhalten
  • Unfähigkeit, seelischen oder körperlichen Bedürfnisse und Gefühle wahrzunehmen
  • Unfähigkeit zur Kooperation bei therapeutischen Maßnahmen
  • Störungen der Hirnfunktion
  • fehlender oder gestörter Tag und Nacht Rhythmus
  • Unvermögen, den eigenen Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  • Verkennen einfacher Alltagssituationen
  • unkontrolliertes und labiles emotionales Verhalten
  • häufige Niedergeschlagenheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit bis hin zur Depression

Leistungen für Demenzkranke

  • Demenzkranke erhalten dieselben Leistungen wie alle anderen Pflegebedürftigen
  • bei eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhte Leistungen
  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige
  • Sachleistungen für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege

zusätzliche Leistungen ab Pflegestufe 0

  • seit Januar 2013 – Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege
  • Betreuungsgeld

Leistungen erhalten

  • Antrag muss bei der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt werden
  • auch Angehörige können den Antrag stellen, wenn der Demenzkranke dazu nicht in der Lage ist
  • vor Leistungsbewilligung muss die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgen und/oder die eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt werden
  • Einstufung erfolgt durch die gesetzliche Pflegeversicherung
  • Grundlage für die Einstufung ist ein MDK-Gutachten

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Seit Januar 2013 gibt es für Demenzkranke in allen Pflegestufen verbesserte und erweiterte Leistungen. Doch auch für Demenzkranke hängt die Leistungshöhe von der Pflegestufe ab.

Demenz und Alzheimer

  • derzeit leiden rund 1,2 Millionen Menschen an Demenz
  • pro Jahr etwa 250000 Neuerkrankungen
  • bis 2050 wird mit einer Verdreifachung der an Demenz erkrankten Menschen gerechnet

Pflegestufen für Demenzkranke

  • Einstufungskriterien sind für alle Pflegebedürftige gleich
  • ab Januar 2013 verbesserte Leistungsberechtigung für Demenzkranke
  • Pflegestufe 0 – Vorstufe zu den eigentlichen Pflegestufen für Demenzkranke

allgemeine Einstufungskriterien – Pflegestufe 1

  • insgesamt mindestens 90 Minuten Pflegebedarf täglich
  • davon 45 Minuten Pflegebedarf bei der Grundpflege
  • mehrfach in der Woche Hilfebedarf im Haushalt

allgemeine Einstufungskriterien – Pflegestufe 2

  • insgesamt mindestens 3 Stunden Pflegebedarf täglich
  • davon 2 Stunden Pflegebedarf bei der Grundpflege
  • mehrfach in der Woche Hilfebedarf im Haushalt

allgemeine Einstufungskriterien – Pflegestufe 3

  • insgesamt mindestens 5 Stunden Pflegebedarf täglich
  • davon 4 Stunden Pflegebedarf bei der Grundpflege
  • nächtlicher Pflegebedarf
  • mehrfach in der Woche Hilfebedarf im Haushalt

Pflegestufe 0

  • Bedingungen für Pflegestufe 1 noch nicht erfüllt
  • Zusatz „k“ – kein Pflegebedarf
  • Zusatz „g“ – geringer Pflegebedarf

eingeschränkte Alltagskompetenz

  • führt zu einer Erhöhung der Leistungen
  • unkontrolliertes Verlassen der Wohnung
  • Verursachen oder Verkennen gefährlicher Situationen
  • unsachgemäßer Gebrauch und Umgang mit gefährlichen Gegenständen und Substanzen
  • verbal aggressives oder tätliches und unangemessenes Verhalten
  • Unfähigkeit, seelischen oder körperlichen Bedürfnisse und Gefühle wahrzunehmen
  • Unfähigkeit zur Kooperation bei therapeutischen Maßnahmen
  • Störungen der Hirnfunktion
  • fehlender oder gestörter Tag und Nacht Rhythmus
  • Unvermögen, den eigenen Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  • Verkennen einfacher Alltagssituationen
  • unkontrolliertes und labiles emotionales Verhalten
  • häufige Niedergeschlagenheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit bis hin zur Depression

Leistungen für Demenzkranke

  • Demenzkranke erhalten dieselben Leistungen wie alle anderen Pflegebedürftigen
  • bei eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhte Leistungen
  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige
  • Sachleistungen für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege

zusätzliche Leistungen ab Pflegestufe 0

  • seit Januar 2013 – Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege
  • Betreuungsgeld

Leistungen erhalten

  • Antrag muss bei der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt werden
  • auch Angehörige können den Antrag stellen, wenn der Demenzkranke dazu nicht in der Lage ist
  • vor Leistungsbewilligung muss die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgen und/oder die eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt werden
  • Einstufung erfolgt durch die gesetzliche Pflegeversicherung
  • Grundlage für die Einstufung ist ein MDK-Gutachten

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Pflegestufe bei Demenz – Kriterien, Leistungen & Antrag 2013 | Alzheimer

 


 

Demenz ist eine Alterserkrankung, von der zunehmend mehr Menschen betroffen sind. Dementsprechend steigt die Zahl der Pflegebedürftigen mit Demenz kontinuierlich an. Die Pflege dieser Menschen stellt besonders hohe Anforderungen an pflegende Angehörige und professionelle Pflegekräfte. In Anbetracht dieses besonderen Pflegebedarfs beinhalten auch die Leistungen der Pflegeversicherung für Demenzkranke einige Besonderheiten.

Demenz – eine Herausforderung für Betroffene und Pfleger

Die Demenz gehört zu den typischen und häufigsten Altererkrankungen. In strengem Sinne ist Demenz jedoch ein Sammelbegriff für verschiedene Erkrankungen, bei denen das Denkvermögen und die Gedächtnisleistung dramatisch abnehmen. Dazu gehört unter anderem auch Alzheimer. Eine Demenz schreitet unaufhörlich fort und hat für die Betroffenen verheerende Folgen. Erinnerungsvermögen, Orientierung, Urteilsfähigkeit sowie Sprachvermögen und Alltagskompetenz lassen immer mehr nach. Die zahlreichen Symptome führen letztendlich auch zu einer Persönlichkeitsänderung, sodass die Pflege und der Umgang mit Demenzkranker besonders schwierig und belastend sind. Das Risiko einer Demenz steigt mit zunehmendem Alter. In Deutschland leben aktuell rund 1,2 Millionen Demenkranke und jährlich erkranken rund 250000 Menschen neu an der schleichenden Krankheit. Demenz ist schon heute der häufigste Grund für die Pflege in einem Pflegeheim, denn Angehörige und nicht professionelle Pfleger sind oftmals mit der schwierigen Situation überfordert. Amerikanische Forscher gehen davon aus, dass sich bis zum Jahr 2050 die Zahl der Demenzerkrankten weltweit verdreifachen wird. Die gesetzliche Pflegeversicherung hat ihre Leistungen auf Demenzkranke insofern abgestimmt, dass Pflegebedürftige mit Demenz in vielen Bereichen einen erhöhten Leistungsanspruch haben. Doch um überhaupt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz zu erhalten, ist die Einstufung in eine der Pflegestufen auch für Demenzkranke unumgänglich.

Pflegestufen und Demenz

Die gesetzliche Pflegeversicherung soll als fünfte Säule der Sozialversicherung für die Grundabsicherung aller Arbeitnehmer sowie deren familienversicherte Angehörigen im Pflegefall sorgen. Um für den Leistungsanspruch und die Leistungshöhe gerechte und allgemeingültige Bedingungen für alle Versicherten zu schaffen, gibt es die Pflegestufen. Sie dienen als Gradmesser und Bestimmungsgröße für die Schwere der Pflegebedürftigkeit im Einzelfall. Die Zuweisung einer bestimmten Pflegestufe bedeutet für den Pflegebedürftigen somit den Anspruch auf den, der Pflegestufe entsprechenden Leistungsumfang der Pflegeversicherung. Grundlage zur Festlegung einer bestimmten Pflegestufe ist der regelmäßige zeitliche Aufwand bei der Grundpflege sowie ein bestehender Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Kriterien zur Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe gelten für alle Pflegebedürftigen. Der Grund oder die Ursache der Pflegebedürftigkeit spielt für die Vergabe einer Pflegestufe hingegen keine Rolle. In Anbetracht der stetig steigenden Zahl demenzkranker Pflegebedürftiger und der besonderen Anforderung bei der Pflege und Betreuung dieser Menschen, wurden die Pflegestufen bei Demenz und die Leistungen der Pflegeversicherung für Demenzkranke im Zuge des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes ab Januar 2013 verbessert. An den allgemeinen Einstufungskriterien für die Pflegestufen 1 bis 3 hat sich hingegen nichts geändert. Eine Besonderheit ist die Pflegestufe 0 bei Demenz. Zwar gelten auch hier die allgemeinen Einstufungskriterien für alle Pflegebedürftige, doch wird die Pflegestufe 0 meist bei Demenz vergeben. Grundsätzlich können jedoch auch Pflegebedürftige mit anderen Erkrankungen, nach Unfällen oder bei Behinderung in die Pflegestufe 0 eingestuft werden.

Allgemeine Einstufungskriterien für die Pflegestufen

Durch die Pflegestufen soll die Schwere der Pflegebedürftigkeit bestimmt und klassifiziert werden. Dies geschieht anhand bestimmter Einstufungskriterien, die zum Erhalt einer bestimmten Pflegestufe erfüllt sein müssen. Dabei wird in erster Linie der zeitliche Aufwand in der Grundpflege betrachtet. Zur Grundpflege gehören vielerlei alltägliche Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Zusätzlich muss der Pflegebedürftige mehrmals in der Woche einen regelmäßigen Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung haben. Zum Bereich Körperpflege wird die Hilfe beim Baden, Duschen und Waschen gezählt. Ebenfalls dazu gehört Zahnpflege, Kämmen und Haare waschen sowie das Rasieren. Der Bereich Ernährung umfasst die mundgerechte Zubereitung der Mahlzeiten und die Bereitstellung von Getränken. Auch wenn der Pflegebedürftige durch eine Sonde ernährt werden muss, werden die dazu notwendigen Pflegehandgriffe dem Bereich Ernährung zugeordnet. Ebenfalls zum Ernährungsbereich gehören Blasen- und Darmentleerung. Zur Mobilität gehören die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen und zu Bett gehen, die Unterstützung beim Gehen, Stehen und Treppensteigen sowie beim notwendigen Verlassen und Aufsuchen der Wohnung, zum Beispiel für Arztbesuche. Diese Pflegekriterien werden zur Eingruppierung in eine der Pflegestufen gleichermaßen bei allen Pflegebedürftigen beurteilt. Die Ursache der Pflegebedürftigkeit spielt dabei keine Rolle. Die Kriterien sind daher auch für die Pflegestufen bei Demenz ab 2013 relevant.

Pflegestufe 1

Zum Erhalt der Pflegestufe 1 muss eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen. Doch was bedeutet dies genau? Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt laut der Richtlinien zur Vergabe von Pflegestufe 1 vor, wenn täglich mindestens 90 Minuten lang Hilfe benötigt wird. Von diesen 90 Minuten müssen mindestens 45 Minuten auf zwei verschiedene Verrichtungen aus der Grundpflege entfallen. Zudem muss der Pflegebedürftige mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftliche Versorgung bedürfen. Auch zum Erhalt der Pflegestufe 1 bei Demenz müssen diese Kriterien erfüllt sein, denn der Grund der Pflegebedürftigkeit wird bei der Vergabe einer Pflegestufe nicht berücksichtigt.

Pflegestufe 2

Die Pflegestufe 2 wird an Menschen mit einer schweren Pflegebedürftigkeit vergeben. Schwer pflegebedürftig gilt, wer täglich mindestens 3 Stunden lang Hilfe und Pflege benötigt. Für die Grundpflege müssen davon mindestens 2 Stunden benötigt werden. Dabei ist es jedoch zum Erhalt der Pflegestufe 2 notwendig, dass die zweistündige Hilfe bei der Grundpflege auf drei verschiedene Tageszeiten verteilt erfolgt. Auch für die Vergabe der Pflegestufe 2 ist zusätzlich zum Pflegebedarf in der Grundpflege mehrfach in der Woche ein Hilfebedarf im Haushalt notwendig.

Pflegestufe 3

Zwar gibt es schon seit längerem Überlegungen und Bestrebungen, die Anzahl der Pflegestufen auf 5 zu erhöhen, derzeit ist die Pflegestufe 3 jedoch die höchste Pflegestufe, mit der schwersten Pflegebedürftigkeit. So wird laut offizieller Definition die Pflegestufe 3 auch an Schwerstpflegebedürftige vergeben. Schwerste Pflegebedürftigkeit wird bestätigt, wenn täglich ein Pflegebedarf von mindestens 5 Stunden besteht, wovon mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen. Zur Einstufung in die Pflegestufe 3 ist darüber hinaus auch eine nächtliche Pflegebedürftigkeit erforderlich. Damit wird die Pflegestufe 3 an Menschen vergeben, die eine Rund-um-Betreuung benötigen. Wie auch bei Pflegestufe 1 und zwei ist eine hauswirtschaftliche Versorgung mehrmals pro Woche notwendig. Grundsätzlich ist die Einstufung in jede Pflegestufe mit Demenz möglich. Entscheidend ist immer der Fortschritt und die Schwere der Demenz, denn davon hängt letztendlich der Schweregrad der Pflegebedürftigkeit ab.

Pflegestufe 0 – die typische Pflegestufe für Demenzkranke

Eigentlich ist die Pflegestufe 0 keine richtige Pflegestufe, denn sie wird vergeben, wenn die Kriterien zum Erhalt einer der Pflegestufen 1 bis 3 nicht erfüllt sind. Mit dem Zusatz „k“ oder „g“ steht die Pflegestufe 0 für „kein Pflegebedarf“ oder „geringer Pflegebedarf“. Laut Gesetz existiert die Pflegestufe 0 jedoch nicht. Dementsprechend müssen zum Erhalt der Pflegestufe 0 auch nicht, wie bei den tatsächlichen Pflegestufen, Mindestanforderungen beim Pflegebedarf erfüllt werden. Stattdessen muss der Pflegebedarf unter den Anforderungen zum Erhalt der Pflegestufe 1 liegen. Trotzdem ist die Einstufung in Pflegestufe 0 gängige Praxis und vor allem für Demenzkranke und Menschen mit Alzheimer wichtig und interessant, solange sie die Bedingungen zum Erhalt der Pflegestufe 1 noch nicht erfüllen. Mit der Eingruppierung in die Pflegestufe 0 wird Demenzkranken im Regelfall eine eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt. Diese ist für erhöhte Leistungen der Pflegeversicherung für Demenz äußerst wichtig.

Was bedeutet „eingeschränkte Alltagskompetenz“?

Der allgemeine Hilfebedarf durch dessen zeitlichen Aufwand die Pflegestufen 1 bis 3 abgegrenzt werden, ist in vielerlei Hinsicht zur Beurteilung des Hilfebedarfs demenzkranker Patienten unzureichend. Zur Einstufung in eine reguläre Pflegestufe wird nur der Hilfebedarf bei alltäglichen Verrichtungen berücksichtigt. Ein Demenzkranker verliert jedoch mehr und mehr Alltagskompetenz. Orientierung, Urteilsfähigkeit oder das Sprachvermögen lassen mehr und mehr nach. Erschwert durch eine allgemeine Persönlichkeitsveränderung führen all diese Beschwerden zwar letztendlich auch dazu, dass der Erkrankte Hilfe bei täglichen Alltagsverrichtungen benötigt, doch der Hilfe- und Betreuungsbedarf setzt bei Demenzkranken schon sehr viel früher ein, als dies bei anderen Erkrankungen der Fall ist.

Hilfebedarf bei eingeschränkter Alltagskompetenz

Unabhängig von der Pflegestufe kann bei Demenz eine eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt werden. Dies ist für Demenzkranke wichtig, denn eine bescheinigte eingeschränkte Alltagskompetenz führt zu höheren Leistungen für Demenzkranke aus der Pflegeversicherung. Als Einstufungsrichtlinien gelten laut § 45a SGB XI das unkontrollierte Verlassen der Wohnung sowie das Verursachen oder Verkennen gefährlicher Situationen. Auch ein unsachgemäßer Gebrauch und Umgang mit gefährlichen Gegenständen und Substanzen, verbal aggressives oder tätliches und unangemessenes Verhalten zeigen eine eingeschränkte Alltagskompetenz an. Ist der Betroffene unfähig, die eigenen seelischen oder körperlichen Bedürfnisse und Gefühle wahrzunehmen oder nicht fähig bei therapeutischen Maßnahmen zu kooperieren, werden diese Verhaltensweisen ebenfalls als eingeschränkte Alltagskompetenz gewertet. Als weitere Bereiche von Hilfebedarf zählen unterschiedliche Störungen der Hirnfunktion, welche zu Gedächtnisproblemen und Problemen bei der Bewältigung von Alltagssituationen führen können. Desweiteren gehören ein fehlender oder gestörter Tag und Nacht Rhythmus oder das Unvermögen, den eigenen Tagesablauf zu planen und zu strukturieren, dazu. Weitere Anzeichen einer eingeschränkten Alltagskompetenz sind das Verkennen einfacher Alltagssituationen, ein unkontrolliertes und labiles emotionales Verhalten sowie häufige Niedergeschlagenheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit bis hin zur Depression.

Die Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz

Die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt unterschiedliche Leistungen. Die Leistungsart richtet sich nach der Art der Pflege. Die Leistungshöhe ist abhängig von der Pflegestufe und bei Demenz zusätzlich von der Anerkennung einer eingeschränkten Alltagskompetenz. Pflegebedürftige, die zu Hause von den Angehörigen gepflegt werden erhalten Pflegegeld. Wer von einem ambulanten Pflegedienst oder in einem Pflegeheim teilweise oder komplett gepflegt wird, erhält Sachleistungen. Werden verschiedene Pflegearten miteinander kombiniert, gibt es von der Pflegeversicherung sogenannte Kombinationsleistungen. Darüber hinaus beinhaltet die Pflegeversicherung verschiedene Sonderleistungen. Für Demenzkranke ist die Pflege zu Hause nachweislich die beste Pflegeart. Mediziner raten dazu, Demenzkranke so lange wie möglich im vertrauten Umfeld zu belassen, weil sich dies positiv auf ihre Verfassung auswirkt. Dem entspricht auch die Statistik – Pflegegeld ist bei Demenzkranken die am häufigsten empfangene Pflegeleistung. Allerdings erbringt die Pflegeversicherung auch andere Leistungen bei Demenz. Grundsätzlich gibt es in der Pflegeversicherung alle Leistungen auch für Demenzkranke.

Pflegegeld bei Demenz – nach Pflegestufen

Bereits in der Pflegestufe 0 ist der Erhalt von Pflegegeld für Demenzkranke ab 2013 möglich. Allerdings gibt es in dieser Pflegestufe bei Alzheimer oder Demenz nur dann Pflegegeld, wenn die Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz vorliegt. Wer die Pflegestufe für leichte Demenz ohne eingeschränkte Alltagskompetenz erhält, hat noch keinen Anspruch auf Pflegegeld für Demenzkranke. Mit eingeschränkter Alltagskompetenz beträgt das Pflegegeld monatlich 120 Euro. In Pflegestufe 1 beträgt das Pflegegeld 235 Euro ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Das Pflegegeld für Demenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz liegt bei 305 Euro. In Pflegestufe 2 bei Demenz ohne eingeschränkte Alltagskompetenz gibt es 440 Euro Pflegegeld von der Pflegeversicherung und bei Demenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz 525 Euro. In Pflegestufe 3 ist bei Demenz die Alltagskompetenz für die Höhe des Pflegegeldes nicht von Bedeutung. Das Pflegegeld beträgt einheitlich 700 Euro.

Sachleistungen für stationäre Pflege nach Pflegestufen mit Demenz

Bei der stationären Pflege in einem Pflegeheim gibt es auch bei Demenz kein Pflegegeld. Unabhängig vom Grund der Pflegebedürftigkeit erbringt die Pflegeversicherung ausschließlich nur Sachleistungen, beginnend mit der Pflegestufe 1. So übernimmt die Pflegeversicherung in Pflegestufe 1 1023 Euro, bei Pflegestufe 2 1279 Euro und für die Pflegestufe 3 1550 Euro. In allen Pflegestufen hat bei Alzheimer oder Demenz die Alltagskompetenz keine Relevanz.

Sachleistungen für ambulante und teilstationäre Pflege nach Pflegestufen für Alzheimer und Demenz

Für die ambulante oder teilstationäre Pflege gibt es in allen Pflegestufen bei Demenz ab 2013 Sachleistungen, sofern eine eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt wurde. Nur in Pflegestufe 0 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz erbringt die Pflegeversicherung keine Leistungen bei Demenz. Mit eingeschränkter Alltagskompetenz übernimmt die Versicherung in Pflegestufe 0 Sachleistungen bis 225 Euro. Die Sachleistungen in der ersten Pflegestufe für Demenzkranke ohne eingeschränkte Alltagskompetenz betragen maximal 450 Euro, während die Leistungen der Pflegeversicherung für Demenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz bis zu 665 Euro betragen. Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz erhalten Pflegebedürftige in der zweiten Pflegestufe wegen Demenz Sachleistungen bis zu 1100 Euro. Mit eingeschränkter Alltagskompetenz beträgt die Sachleistung für die zweite Pflegestufe bei Demenz ab 2013 maximal 1250 Euro. Einheitlich bis zu 1550 Euro übernimmt die Pflegeversicherung in der dritten Pflegestufe für Demenz mit oder ohne eingeschränkte Alltagskompetenz.

Sonstige Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz ab 2013

Außer Sachleistungen und Pflegegeld können Demenzkranke weitere Leistungen beanspruchen. So besteht unabhängig von der Pflegestufe mit Demenz ab 2013 Anspruch auf Leistungen bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Desweiteren gibt es in allen Pflegestufen Geld bei Demenz zur Betreuung. Dieses sogenannte Betreuungsgeld wird unabhängig vom Anspruch auf Pflegegeld ab 2013 bei Demenz gezahlt.

Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz

Um Sachleistungen oder Pflegegeld bei Demenz zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Pflegegeld für Demenzkranke gestellt werden. Der Antrag auf Pflegegeld bei Demenz muss bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden. Sind die Pflegebedürftigen dazu nicht mehr selbst in der Lage, können auch Angehörige das Pflegegeld für Demenzkranke beantragen. Das Antragsverfahren ist für alle Pflegebedürftigen gleich. Es macht also keinen Unterschied, Pflegegeld zu beantragen mit Demenz oder aus einem anderen Grund. Um Pflegegeld zu beantragen kann bei Demenz und allen anderen Gründen für die Pflegebedürftigkeit zunächst ein formloser Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe gestellt werden. Denn besteht noch keine Pflegestufe, überprüft die Pflegeversicherung die Demenz in Hinblick auf ihre Schwere und den benötigten Hilfebedarf und stuft den Demenzkranken vor der Bewilligung von Leistungen in eine Pflegestufe ein. Der MDK erstellt zur Schwere der Pflegebedürftigkeit und der Alltagskompetenz ein Gutachten, welches der Pflegeversicherung als Grundlage zur Einstufung dient. Erst nach der Einstufung in eine der Pflegestufen werden Leistungen bewilligt.

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Häufig Gestellte Fragen

Was sind die Aufgaben der Pflegeversicherung?

Mit der Pflegeversicherung lässt sich gewährleisten, dass Pflegebedürftige Hilfe erhalten, wenn sie aufgrund der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Diese kann durch professionelle Mitarbeiter eines Pflegeheims oder eines ambulanten Pflegeteams durchgeführt werden, aber ebenso ist die Pflege durch Familienangehörige möglich. Als pflegebedürftig werden all die Personen bezeichnet, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung minimal für sechs Monate Hilfe beanspruchen. Die Pflegebedürftigkeit umfasst, je nach Schwere, den Hilfsbedarf bei täglichen Verrichtungen, die regelmäßig wiederkehren, sowie Ernährung, Körperpflege, Mobilität und die Versorgung des Haushalts.

Ist eine freiwillige Pflegeversicherung sinnvoll?

Eine freiwillige Pflegeversicherung ist in jedem Fall als sinnvoll zu erachten, denn die gesetzliche Pflegeversicherung kann lediglich als ein Zuschuss angesehen werden, der maximal 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten übernimmt. Die private Pflegeversicherung trägt dazu bei, dass alle finanziellen Risiken der Pflegebedürftigkeit abgedeckt werden. Je nach Vertrag wird eine monatliche Pflegerente in einer bestimmten Höhe, ein Tagegeld oder die tatsächliche Kostendifferenz ausgezahlt. Jedoch sollte die Pflegeversicherung so früh wie möglich abgeschlossen werden, da die Prämien umso niedriger sind, umso jünger die versicherte Person ist.

Ab welchem Monatsbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung erhalte ich die staatliche Förderung?

Die staatliche Förderung, die allgemein als Pflege-Bahr bezeichnet wird, kann dann beansprucht werden, wenn der monatliche Beitrag minimal 10 Euro beträgt. Allerdings sind von der Beitragshöhe das Alter des Versicherten sowie die abgeschlossene Summe abhängig. Der Staat zahlt dann einen Zuschuss von 5 Euro pro Monat in den Vertrag ein, also 60 Euro per Jahr. Jedoch sind spezielle, förderungswürdige Versicherungsverträge notwendig, damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann. Um die Beantragung muss sich der Versicherte nicht kümmern, dies regelt der Versicherer.

Wie hoch sollte das Pflegegeld pro Pflegestufe bei der freiwilligen Pflegeversicherung idealerweise sein?

Ein Platz im Pflegeheim kostet rund 3000 Euro. In Pflegestufe III zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 700 Euro Pflegegeld. Die private Pflegeversicherung sollte daher mindestens 2300 Euro pro Monat zahlen, wenn keine zusätzliche Eigenleistung erbracht werden soll. Die Leistungen in Pflegestufe 0 bis II fallen je nach Tarif der privaten Pflegeversicherung prozentual geringer aus. Häufig werden in Pflegestufe 0 10 %, in Pflegestufe I 30 % und in Pflegestufe II 60 % der Leistung in Pflegestufe III von der Pflegeversicherung erbracht.

Wie werden die Pflegekosten im Versicherungsfall aus gesetzlicher und freiwilliger Pflegeversicherung verrechnet?

Bei Einstufung in eine der Pflegestufen können Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Versicherungsleistung errechnet sich ausschließlich nach der bescheinigten Pflegestufe. Beide Versicherungen ergänzen einander und zahlen einen Teil der Gesamtkosten. Der Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung schmälert daher die Leistungen der privaten Pflegeversicherung nicht. Die Leistungen der Zusatzversicherung können, bei Einstufung in eine leistungsberechtigte Pflegestufe, im vertraglich festgelegten Rahmen in vollem Umfang ohne Abzug in Anspruch genommen werden.

Pflege Bahr - Was ist das?

Seit Januar 2013 ist der Ausdruck „Pflege-Bahr“ in aller Munde. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Jahr, den jeder beanspruchen kann, der eine private Pflegeversicherung mit einem Mindestbeitrag von 10 Euro per Monat abgeschlossen hat. Darüber hinaus sollte die spätere Auszahlungsleistung bei wenigstens 600 Euro pro Monat für die Pflegestufe III liegen. Jedoch ist nicht jede private Pflegeversicherung dazu geeignet, dass die steuerliche Förderung beansprucht werden kann, sondern lediglich speziell geförderte Tarife.

Pflege-Versicherungen im Vergleich