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Pflegeversicherung AOK Niedersachsen

Eine Zusatzversicherung-Pflegegeld ist wichtig, um hohe Eigenleistungen im Pflegefall zu vermeiden. Die AOK Niedersachsen bietet ihren Mitgliedern den gesetzlichen und einen zusätzlichen Versicherungsschutz an.

Leistungen gesetzliche Pflegeversicherung

  • Pflegegeld
  • Sachleistungen

als pflegebedürftig gilt

  • wer nicht in der Lage ist, regelmäßige Alltagsverrichtungen alleine durchzuführen

als Günde für Pflegebdürftigkeit gelten

  • körperliche, seelische, geistige Erkrankungen
  • Behinderungen 

vom Antrag bis zum Erhalt von Leistungen

  • Antrag stellen – Antragsformulare unter http://www.aok.de/assets/media/niedersachsen/formular_pflegeversicherung1.pdf
  • Einstufung in Pflegeklasse 0 bis III durch den MDK
  • Bewilligung oder Ablehnung durch die AOK
  • Leistungsbezug

Zusatzversicherung bei der AOK 

  • schließt die Kostenlücke
  • als Pflegetagegeldversicherung erhältlich

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Ein Pflegefall ist immer eine große finanzielle Belastung für Pflegebedürftige und Angehörige. Daher gibt es seit 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung im Rahmen des Sozialversicherungssystems. Die AOK Niedersachsen bietet als die gesetzliche Pflegeversicherung sowie die Pflegeversicherung als Zusatzversicherung an. Um Leistungen aus der gesetzlichen und/oder der zusätzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, muss vorab immer ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der AOK Niedersachsen gestellt werden.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zielen darauf ab, die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in ihrem häuslichen Umfeld zu fördern und zu unterstützen. Dabei kann die Pflege von Angehörigen oder von einem Pflegedienst durchgeführt werden. Auch eine Kombination aus Pflege durch Angehörige und Pflegedienst wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung der AOK Niedersachsen bezuschusst. Die Versicherungsleistungen richten sich nach der Eingruppierung in Pflegestufen. Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit wird der Patient in die Pflegestufen 0 bis III eingestuft. Die Leistungen der Pflegeversicherung können aus Pflegegeld oder Sachleistungen sowie aus der Kombination beider Leistungsvarianten bestehen. Um Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der AOK Niedersachsen gestellt werden. Ohne Pflegegeld zu beantragen kann die AOK Niedersachsen keine Leistungen bewilligen.

Wann gilt ein Patient als pflegebedürftig

Um Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der AOK Niedersachsen gestellt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Dazu erfolgt eine Pflegebegutachtung durch den MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen). Nach der allgemeinen Definition sind für die Pflegeversicherung Menschen als pflegebedürftig einzustufen, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, regelmäßige Alltagsverrichtungen alleine durchzuführen. Gründe für eine vorliegende Pflegebedürftigkeit können körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen sein. Erst wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und einer entsprechende Pflegestufe (0 bis III) zugeteilt wurde kann ein Antrag auf Pflegegeld von der AOK Niedersachsen genehmigt werden.

Neuerungen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung seit 2013

Seit dem 1.1.2013 wurden die Leistungen und die Voraussetzungen zum Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung neu geregelt. So musste bis Ende 2012 ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung von der AOK Niedersachsen abgelehnt werden, wenn nicht mindestens eine Einstufung in die Pflegestufe I vorlag. Seit 2013 kann bei der Einstufung in die Pflegeklasse 0 bereits ein Antrag auf Pflegegeld bei der AOK Niedersachsen gestellt werden. Auch wurden die Höhe des Pflegegeldes sowie der Sachleistungen angehoben. Pflegegeld zu beantragen bei der AOK Niedersachsen ist somit seit Januar 2013 für weitaus mehr Menschen möglich.

Pflegegeld beantragen bei der AOK Niedersachsen

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst immer erst ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der AOK Niedersachsen gestellt werden. Dazu hält die AOK Niedersachsen entsprechende Antragsformulare bereit. Die Antragsformulare sind bei den Geschäftsstellen der AOK Niedersachsen oder auf der Homepage unter http://www.aok.de/assets/media/niedersachsen/formular_pflegeversicherung1.pdf erhältlich. Es ist sinnvoll auf die vorgedruckten Antragsformulare zurückzugreifen, um Pflegegeld zu beantragen weil die AOK Niedersachsen sonst den Antrag schon aufgrund von Formfehlern ablehnen könnte. Ein Antrag auf Pflegegeld bei der AOK Niedersachsen sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, denn ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Pflegegeld beantragen bis die AOK Niedersachsen erstmalig Leistungen erbringt, muss mit mehreren Wochen gerechnet werden. Nachdem ein Antrag auf Pflegegeld bei der AOK Niedersachsen gestellt wurde, erfolgt die Eingruppierung in die entsprechende Pflegestufe durch den MDK. Der medizinische Dienst übermittelt das Begutachtungsformular direkt an die AOK. Daraufhin wird über den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung von der AOK entschieden. Erst dann werden erstmalig Leistungen durch die Pflegeversicherung erbracht.

Private Zusatzversicherung über die AOK Niedersachsen

Die AOK Niedersachsen bietet Ihren Mitgliedern neben der gesetzlich vorgeschriebenen Pflegeversicherung einen zusätzlichen Schutz durch eine Pflege-Zusatzversicherung an. Dabei handelt es sich um eine Pflegetagegeldversicherung. Seit Januar 2013 wird eine auf privater Basis abgeschlossene Zusatz-Pflegegeldversicherung durch die neue Regelung im Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) mit bis zu 60 Euro Zuschuss pro Jahr staatlich gefördert. Der Abschluss eine Pflegetagegeldversicherung hat über die staatliche Förderung hinaus mehrere große Vorteile. Zum einen schließt eine Zusatzversicherung zumindest einen Teil der Versorgungslücke im Pflegefall. Trotz der Leistungserhöhung in der gesetzlichen Pflegeversicherung reicht diese zur Deckung der realen Pflegekosten meist nicht aus. Eine Zusatzversicherung schließt die Kostenlücke. Im Leistungsfall muss auch für die Zusatzversicherung ein Antrag auf Pflegegeld bei der AOK Niedersachsen gestellt werden. Es ist sinnvoll, für gesetzliche und Zusatzversicherung Pflegegeld zu beantragen und der AOK Niedersachsen beide Anträge parallel zukommen zu lassen. Auch nach einem Antrag auf Pflegegeld bei der AOK Niedersachsen für die Pflege-Zusatzversicherung wird der Leistungsanspruch anhand einer Einstufung in die Pflegestufen 0 bis III ermittelt.

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Häufig Gestellte Fragen

Was sind die Aufgaben der Pflegeversicherung?

Mit der Pflegeversicherung lässt sich gewährleisten, dass Pflegebedürftige Hilfe erhalten, wenn sie aufgrund der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Diese kann durch professionelle Mitarbeiter eines Pflegeheims oder eines ambulanten Pflegeteams durchgeführt werden, aber ebenso ist die Pflege durch Familienangehörige möglich. Als pflegebedürftig werden all die Personen bezeichnet, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung minimal für sechs Monate Hilfe beanspruchen. Die Pflegebedürftigkeit umfasst, je nach Schwere, den Hilfsbedarf bei täglichen Verrichtungen, die regelmäßig wiederkehren, sowie Ernährung, Körperpflege, Mobilität und die Versorgung des Haushalts.

Ist eine freiwillige Pflegeversicherung sinnvoll?

Eine freiwillige Pflegeversicherung ist in jedem Fall als sinnvoll zu erachten, denn die gesetzliche Pflegeversicherung kann lediglich als ein Zuschuss angesehen werden, der maximal 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten übernimmt. Die private Pflegeversicherung trägt dazu bei, dass alle finanziellen Risiken der Pflegebedürftigkeit abgedeckt werden. Je nach Vertrag wird eine monatliche Pflegerente in einer bestimmten Höhe, ein Tagegeld oder die tatsächliche Kostendifferenz ausgezahlt. Jedoch sollte die Pflegeversicherung so früh wie möglich abgeschlossen werden, da die Prämien umso niedriger sind, umso jünger die versicherte Person ist.

Ab welchem Monatsbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung erhalte ich die staatliche Förderung?

Die staatliche Förderung, die allgemein als Pflege-Bahr bezeichnet wird, kann dann beansprucht werden, wenn der monatliche Beitrag minimal 10 Euro beträgt. Allerdings sind von der Beitragshöhe das Alter des Versicherten sowie die abgeschlossene Summe abhängig. Der Staat zahlt dann einen Zuschuss von 5 Euro pro Monat in den Vertrag ein, also 60 Euro per Jahr. Jedoch sind spezielle, förderungswürdige Versicherungsverträge notwendig, damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann. Um die Beantragung muss sich der Versicherte nicht kümmern, dies regelt der Versicherer.

Wie hoch sollte das Pflegegeld pro Pflegestufe bei der freiwilligen Pflegeversicherung idealerweise sein?

Ein Platz im Pflegeheim kostet rund 3000 Euro. In Pflegestufe III zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 700 Euro Pflegegeld. Die private Pflegeversicherung sollte daher mindestens 2300 Euro pro Monat zahlen, wenn keine zusätzliche Eigenleistung erbracht werden soll. Die Leistungen in Pflegestufe 0 bis II fallen je nach Tarif der privaten Pflegeversicherung prozentual geringer aus. Häufig werden in Pflegestufe 0 10 %, in Pflegestufe I 30 % und in Pflegestufe II 60 % der Leistung in Pflegestufe III von der Pflegeversicherung erbracht.

Wie werden die Pflegekosten im Versicherungsfall aus gesetzlicher und freiwilliger Pflegeversicherung verrechnet?

Bei Einstufung in eine der Pflegestufen können Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Versicherungsleistung errechnet sich ausschließlich nach der bescheinigten Pflegestufe. Beide Versicherungen ergänzen einander und zahlen einen Teil der Gesamtkosten. Der Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung schmälert daher die Leistungen der privaten Pflegeversicherung nicht. Die Leistungen der Zusatzversicherung können, bei Einstufung in eine leistungsberechtigte Pflegestufe, im vertraglich festgelegten Rahmen in vollem Umfang ohne Abzug in Anspruch genommen werden.

Pflege Bahr - Was ist das?

Seit Januar 2013 ist der Ausdruck „Pflege-Bahr“ in aller Munde. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Jahr, den jeder beanspruchen kann, der eine private Pflegeversicherung mit einem Mindestbeitrag von 10 Euro per Monat abgeschlossen hat. Darüber hinaus sollte die spätere Auszahlungsleistung bei wenigstens 600 Euro pro Monat für die Pflegestufe III liegen. Jedoch ist nicht jede private Pflegeversicherung dazu geeignet, dass die steuerliche Förderung beansprucht werden kann, sondern lediglich speziell geförderte Tarife.

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