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Pflegehilfsmittel 2013

Pflegehilfsmittel können zusätzlich zum Pflegegeld von der Pflegeversicherung übernommen oder bezuschusst werden.

Hilfsmittel mit Leistungsübernahme durch die Krankenkasse

  • dienen zur erfolgreichen Krankenbehandlung
  • sollen einer Behinderung vorbeugen oder ausgleichen
  • ärztliche Verordnung notwendig
  • Hilfsmittelliste unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/hmvAnzeigen_input.action

Pflegehilfsmittel mit Leistungsübernahme durch die Pflegeversicherung

  • sollen Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern und erleichtern
  • sollen dem Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen

Voraussetzung zur Leistungsübernahme

  • Pflegestufe muss vorhanden sein
  • Pflege muss zu Hause erfolgen

Kostenübernahme

  • unabhängig von der Pflegestufe
  • muss beantragt werden
  • für Verbrauchsartikel maximal 31 Euro pro Monat
  • für Nicht-Verbrauchsartikel – Kostenübernahme abzüglich 10 % Eigenleistung oder maximal 25 Euro je Hilfsmittel
  • Leihgeräte – komplette Kostenübernahme

Tipps

  • Pflegehilfsmittel erst nach Antragsbewilligung kaufen
  • bei Feststellung eines regelmäßigen Bedarfs an Verbrauchsmitteln durch den MDK, regelmäßige Voraberstattung möglich

Angebote vergleichen & Kosten berechnen

Eine private Pflegezusatzversicherung ist für jeden sinnvoll. Berechnen Sie deshalb mit unserem seiteninternen Vergleichsrechner die besten Pflegezusatzversicherungen. Zum Tarifvergleich gelangen Sie über das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“. Nach der Tarifberechnung können Sie eine Pflegezusatzversicherung online abschließen.

Pflegehilfsmittel können zusätzlich zum Pflegegeld von der Pflegeversicherung übernommen oder bezuschusst werden.

Hilfsmittel mit Leistungsübernahme durch die Krankenkasse

  • dienen zur erfolgreichen Krankenbehandlung
  • sollen einer Behinderung vorbeugen oder ausgleichen
  • ärztliche Verordnung notwendig
  • Hilfsmittelliste unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/hmvAnzeigen_input.action

Pflegehilfsmittel mit Leistungsübernahme durch die Pflegeversicherung

  • sollen Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern und erleichtern
  • sollen dem Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen

Voraussetzung zur Leistungsübernahme

  • Pflegestufe muss vorhanden sein
  • Pflege muss zu Hause erfolgen

Kostenübernahme

  • unabhängig von der Pflegestufe
  • muss beantragt werden
  • für Verbrauchsartikel maximal 31 Euro pro Monat
  • für Nicht-Verbrauchsartikel – Kostenübernahme abzüglich 10 % Eigenleistung oder maximal 25 Euro je Hilfsmittel
  • Leihgeräte – komplette Kostenübernahme

Tipps

  • Pflegehilfsmittel erst nach Antragsbewilligung kaufen
  • bei Feststellung eines regelmäßigen Bedarfs an Verbrauchsmitteln durch den MDK, regelmäßige Voraberstattung möglich

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Die häusliche Pflege stellt eine große Belastung und große Anforderungen an die Betroffenen und die pflegenden Angehörigen. Dazu gehört auch, das Schaffen eines pflegegerechten Umfeldes. Daher können bei Bedarf auch zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegehilfsmittel beantragt werden.

Was sind Pflegehilfsmittel?

Zur Pflege und Betreuung eines Pflegebedürftigen stehen zahlreiche technische und nicht technische Hilfsmittel zur Verfügung, die die Pflege erleichtern und die individuellen Leiden des Pflegebedürftigen erleichtern können. Gerade bei der häuslichen Pflege muss das Wohnumfeld oftmals entsprechend an die Pflegesituation angepasst werden, um das Leben des Pflegebedürftigen und der Pfleger zu erleichtern. Zu den Pflegemitteln können technische Hilfsmittel wie etwa Spezialbetten oder Treppenlifte gehören. Aber auch nicht technische Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe gehören dazu. Um die Pflege zu Hause zu erleichtern können zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegehilfsmittel beantragt werden. Allerdingt gilt dabei der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln und damit die Zuständigkeit der Krankenkasse oder der Pflegekasse zu beachten.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Für den Laien mag der Unterschied zwischen Hilfs- und Pflegehilfsmittel nicht immer auf den ersten Blick erkennbar sein. Für Kranken- und Pflegeversicherung ist die Unterscheidung jedoch überaus wichtig, denn je nachdem, ob es sich um sogenannte Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ändert sich die Zuständigkeit zur Leistungsübernahme. Hilfsmittel werden grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen, Pflegehilfsmittel fallen hingegen in die Zuständigkeit der Pflegeversicherung. Beispiele für klassische Hilfsmittel sind Inkontinenzartikel oder auch Rollatoren. Pflegebetten oder Einmalhandschuhe zählen im Gegensatz dazu zu den Pflegehilfsmitteln. Um den genauen Unterschied zu verstehen, sind Zweck und Voraussetzungen zum Erhalt der Mittel von Bedeutung. Hilfsmittel dienen zur erfolgreichen Krankenbehandlung und sollen einer Behinderung vorbeugen oder diese ausgleichen. Daher werden Hilfsmittel von der Krankenkasse übernommen. Übernahmevoraussetzung ist die ärztliche Verordnung. Im Gegensatz dazu fallen Pflegehilfsmittel in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung. Pflegehilfsmittel die Beschwerden eines Pflegebedürftigen lindern und erleichtern. Darüber hinaus sollen sie dem Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen. Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegehilfsmittel können beantragt werden, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die Pflege zu Hause erfolgt. Eine Übersicht über die mögliche Eingruppierung unterschiedlicher Pflegehilfen als Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel bietet der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) unter https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/hmvAnzeigen_input.action

Pflegestufen und Hilfsmittel

Werden zur häuslichen Pflege Hilfsmittel benötigt, die in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkasse fallen, spielen Pflegestufen für Hilfsmittel und deren Beantragung keine Rolle. Entscheidend für die Leistungsübernahme durch die Krankenkasse ist einzig die ärztliche Verordnung – also ein Rezept. Fallen die benötigten Hilfsmittel in die Kategorie der sogenannten Pflegehilfsmittel, spielen Pflegestufen für Hilfsmittel und deren Beantragung insofern eine Rolle, als dass eine Pflegebedürftigkeit festgestellt sein muss. Es muss also eine Pflegestufe vorhanden sein und ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Pflegeversicherung bestehen. Die Übernahme von Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegehilfsmittel erfolgt jedoch unabhängig von der Höhe der bestehenden Pflegestufe.

Welche Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegehilfsmittel?

Zählt die benötigte Hilfe eindeutig zu den Pflegehilfsmitteln und fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekasse spielt die Höhe der Pflegestufen für Hilfsmittel Leistungen der Pflegeversicherung keine Rolle. Unabhängig von der Pflegestufe werden für Verbrauchsmittel bis zu 31 Euro pro Monat übernommen. Für Nicht-Verbrauchsartikel werden die Kosten abzüglich einer Eigenbeteiligung von 10 %, maximal jedoch 25 Euro pro Hilfsmittel, von der Pflegekasse getragen. Leihgeräte werden komplett von der Pflegeversicherung gezahlt.

Mögliche Kostenübernahme am Beispiel „Treppenlift“

Ein Treppenlift gehört zu den häufig benötigten Hilfsmitteln bei Gehbehinderungen und Pflegebedürftigkeit, wenn innerhalb Treppen zu bewältigen sind. Die Krankenkasse wird eine Kostenbeteiligung ablehnen, da ein Treppenlift nicht der Verhütung oder Behandlung der vorliegenden Erkrankung dient und daher nicht ärztlich verordnet wird. Bei einer vorhandenen Pflegestufe kann der Treppenlift jedoch als Pflegehilfsmittel von der Pflegeversicherung anerkannt werden. Die Höhe der Pflegestufe ist beim Treppenlift genau wie bei anderen Pflegehilfsmitteln nicht für eine Kostenübernahme von Bedeutung. Unabhängig von der Pflegestufe ist ein Treppenlift als Nicht-Verbrauchsmittel ein Pflegehilfsmittel, bei dem eine Eigenleistung des Pflegebedürftigen von 25 Euro zu erbringen ist. Ungeachtet der Pflegestufe kann ein Treppenlift in der Regel nicht als Leihgerät eingesetzt werden, sodass eine komplette Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung auszuschließen ist.

Tipp zur Beantragung von Pflegehilfsmitteln

Sollen Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegehilfsmittel beansprucht werden, müssen diese zunächst beantragt werden. Da die Pflegeversicherung grundsätzlich für Pflegehilfsmittel nur Sachleistungen erbringt, sollten die Pflegehilfsmittel erst gekauft werden, wenn der Antrag bewilligt wurde. Eingereichte Rechnungen werden nicht akzeptiert, da die Sachleistungen gleich mit dem Hersteller oder Verkäufer der Hilfsmittel abgerechnet werden. Stellt der MDK direkt bei der Begutachtung zur Einstufung in eine der Pflegestufen für Hilfsmittel einen dauerhaften Verbrauch fest, kann die Pflegekasse automatisch 31 Euro pro Monat zusätzlich überweisen, ohne dass ein Einzelnachweis notwendig ist.

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Häufig Gestellte Fragen

Was sind die Aufgaben der Pflegeversicherung?

Mit der Pflegeversicherung lässt sich gewährleisten, dass Pflegebedürftige Hilfe erhalten, wenn sie aufgrund der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Diese kann durch professionelle Mitarbeiter eines Pflegeheims oder eines ambulanten Pflegeteams durchgeführt werden, aber ebenso ist die Pflege durch Familienangehörige möglich. Als pflegebedürftig werden all die Personen bezeichnet, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung minimal für sechs Monate Hilfe beanspruchen. Die Pflegebedürftigkeit umfasst, je nach Schwere, den Hilfsbedarf bei täglichen Verrichtungen, die regelmäßig wiederkehren, sowie Ernährung, Körperpflege, Mobilität und die Versorgung des Haushalts.

Ist eine freiwillige Pflegeversicherung sinnvoll?

Eine freiwillige Pflegeversicherung ist in jedem Fall als sinnvoll zu erachten, denn die gesetzliche Pflegeversicherung kann lediglich als ein Zuschuss angesehen werden, der maximal 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten übernimmt. Die private Pflegeversicherung trägt dazu bei, dass alle finanziellen Risiken der Pflegebedürftigkeit abgedeckt werden. Je nach Vertrag wird eine monatliche Pflegerente in einer bestimmten Höhe, ein Tagegeld oder die tatsächliche Kostendifferenz ausgezahlt. Jedoch sollte die Pflegeversicherung so früh wie möglich abgeschlossen werden, da die Prämien umso niedriger sind, umso jünger die versicherte Person ist.

Ab welchem Monatsbeitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung erhalte ich die staatliche Förderung?

Die staatliche Förderung, die allgemein als Pflege-Bahr bezeichnet wird, kann dann beansprucht werden, wenn der monatliche Beitrag minimal 10 Euro beträgt. Allerdings sind von der Beitragshöhe das Alter des Versicherten sowie die abgeschlossene Summe abhängig. Der Staat zahlt dann einen Zuschuss von 5 Euro pro Monat in den Vertrag ein, also 60 Euro per Jahr. Jedoch sind spezielle, förderungswürdige Versicherungsverträge notwendig, damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann. Um die Beantragung muss sich der Versicherte nicht kümmern, dies regelt der Versicherer.

Wie hoch sollte das Pflegegeld pro Pflegestufe bei der freiwilligen Pflegeversicherung idealerweise sein?

Ein Platz im Pflegeheim kostet rund 3000 Euro. In Pflegestufe III zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 700 Euro Pflegegeld. Die private Pflegeversicherung sollte daher mindestens 2300 Euro pro Monat zahlen, wenn keine zusätzliche Eigenleistung erbracht werden soll. Die Leistungen in Pflegestufe 0 bis II fallen je nach Tarif der privaten Pflegeversicherung prozentual geringer aus. Häufig werden in Pflegestufe 0 10 %, in Pflegestufe I 30 % und in Pflegestufe II 60 % der Leistung in Pflegestufe III von der Pflegeversicherung erbracht.

Wie werden die Pflegekosten im Versicherungsfall aus gesetzlicher und freiwilliger Pflegeversicherung verrechnet?

Bei Einstufung in eine der Pflegestufen können Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Versicherungsleistung errechnet sich ausschließlich nach der bescheinigten Pflegestufe. Beide Versicherungen ergänzen einander und zahlen einen Teil der Gesamtkosten. Der Erhalt von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung schmälert daher die Leistungen der privaten Pflegeversicherung nicht. Die Leistungen der Zusatzversicherung können, bei Einstufung in eine leistungsberechtigte Pflegestufe, im vertraglich festgelegten Rahmen in vollem Umfang ohne Abzug in Anspruch genommen werden.

Pflege Bahr - Was ist das?

Seit Januar 2013 ist der Ausdruck „Pflege-Bahr“ in aller Munde. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Jahr, den jeder beanspruchen kann, der eine private Pflegeversicherung mit einem Mindestbeitrag von 10 Euro per Monat abgeschlossen hat. Darüber hinaus sollte die spätere Auszahlungsleistung bei wenigstens 600 Euro pro Monat für die Pflegestufe III liegen. Jedoch ist nicht jede private Pflegeversicherung dazu geeignet, dass die steuerliche Förderung beansprucht werden kann, sondern lediglich speziell geförderte Tarife.

Pflege-Versicherungen im Vergleich