“Nichts ist so sicher wie der Tod und die Steuer.“ Ein Ausspruch, der vielen Verbrauchern auch dann in den Kopf kommt, wenn es um das Pflegegeld und alle anderen Leistungen der Pflegeversicherung geht. Wann sind diese steuerpflichtig und wann nicht? Kann man sie steuerlich geltend machen und was gilt es dabei zu beachten?
Wann steuerpflichtig?
- wenn man Pflegegeld oder Sachleistungen als gewerblich pflegende Person einnimmt
- für ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen
- für pflegende Personen, die keine Angehörigen der Pflegebedürftigen sind
Wann nicht steuerpflichtig?
- wenn man die Leistungen als Pflegebedürftiger bezieht
- wenn man als Angehöriger die Pflege und Versorgung ausführt
Wie steuerlich geltend machen?
- bei gewerblicher Einnahme kann es unter Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden
- es gilt der reguläre Steuersatz
- besondere Vergünstigungen erhalten lediglich pflegende Angehörige und die Betroffenen selbst
Vorteile erkennen & Leistungen berechnen
Wenn auch sie genau wissen möchten, welche steuerlichen Möglichkeiten bei Ihnen mit den unterschiedlichen Leistungen der Pflegeversicherung möglich sind, dann nutzen Sie für die entsprechende Berechnung bitte unseren Vergleichsrechner. Sie erreichen Ihn über den Button „Zum Vergleichsrechner“.
“Nichts ist so sicher wie der Tod und die Steuer.“ Ein Ausspruch, der vielen Verbrauchern auch dann in den Kopf kommt, wenn es um das Pflegegeld und alle anderen Leistungen der Pflegeversicherung geht. Wann sind diese steuerpflichtig und wann nicht? Kann man sie steuerlich geltend machen und was gilt es dabei zu beachten?
Wann steuerpflichtig?
- wenn man Pflegegeld oder Sachleistungen als gewerblich pflegende Person einnimmt
- für ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen
- für pflegende Personen, die keine Angehörigen der Pflegebedürftigen sind
Wann nicht steuerpflichtig?
- wenn man die Leistungen als Pflegebedürftiger bezieht
- wenn man als Angehöriger die Pflege und Versorgung ausführt
Wie steuerlich geltend machen?
- bei gewerblicher Einnahme kann es unter Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden
- es gilt der reguläre Steuersatz
- besondere Vergünstigungen erhalten lediglich pflegende Angehörige und die Betroffenen selbst
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Das Thema Pflegegeld und alle anderen Leistungen der Pflegeversicherung sind seit langem ein viel diskutiertes Gesprächsthema. Gibt es doch besonders im Bereich der Inanspruchnahme, der Auszahlung und der Versteuerung noch viele Informationslücken. Für den Bereich Versteuerung sollen an dieser Stelle die wichtigsten Fragen beantwortet werden. Welche Leistungen der Pflegeversicherung sind steuerpflichtig? Wird das Pflegegeld auf Einkommenssteuer angerechnet? Und wie verhält sich das Pflegegeld zur Lohnsteuer?
Die Pflegeversicherung und die Steuer
Über zwei Millionen Menschen beziehen in Deutschland Pflegegeld. Die meisten davon fragen sich, ob sie das Geld versteuern müssen oder ob es eventuell sogar auf andere Einnahmen angerechnet werden kann. Besonders dann, wenn man weitere Sozialleistungen erhält, mag diese Frage auf den ersten Blick nicht ganz unberechtigt sein. Rechnet der Staat doch sonst auch alle zusätzlichen Leistungen an und ermöglicht lediglich einen kleinen Selbstbehalt.
Die gute Nachricht daher gleich an erster Stelle. Für alle die, die Pflegegeld aufgrund einer Pflegestufe beziehen, ist das Pflegegeld steuerfrei. Zudem wird es nicht auf andere Einnahmen angerechnet oder deshalb gekürzt.
Welche Leistungen der Pflegeversicherung sind steuerpflichtig?
Leistungen der Pflegeversicherung – im besonderen Sinne das Pflegegeld – sind dann steuerpflichtig, wenn der Pflegende nicht in einem Angehörigenverhältnis zum Pflegebedürftigen steht und die Pflege somit nicht aus dem familiären Hintergrund erfolgt. Es würde in solch einem Fall eine gewerbsmäßige Pflege vorliegen, welche der normalen Steuerpflicht unterliegt und somit keine besonderen steuerlichen Privilegien verdient. Somit ist Pflegegeld zu versteuern, wenn der Pflegende nicht aus dem familiären Umfeld des Pflegebedürftigen stammt.
Auch Sachleistungen aus der Pflegeversicherung, die beispielsweise das Pflegeheim oder der ambulante Pflegedienst erhält, sind steuerpflichtig und müssen zum normalen Steuersatz versteuert werden. Somit müssen unter Umständen einige Leistungen der Pflegeversicherung bei Steuer angegeben werden.
Welche Leistungen der Pflegeversicherung sind steuerfrei?
Für den Pflegebedürftigen ist das Pflegegeld nicht steuerpflichtig. Es ist eine zusätzliche Einnahme, die weder auf anderes Einkommen angerechnet werden kann, noch steuerlich in irgend einer Art und Weise bedacht wird.
Auch wenn Angehörige die pflege übernehmen und dafür das Pflegegeld erhalten, sind sie nicht gezwungen, das Pflegegeld zu versteuern. Hier gilt eine Sonderregelung im Steuergesetz, die dies möglich macht.
Sachleistungen unterliegen niemals der Steuerfreiheit. Da diese immer von gewerblichen Pflegeeinrichtungen entgegen genommen werden, müssen diese voll versteuert werden.
Muss das Pflegegeld in Einkommensteuer erwähnt werden?
Das Pflegegeld in Einkommensteuererklärung muss dann erwähnt werden, wenn man es auf gewerblicher Ebene als Einkommen bezogen hat. Dann muss es als normales Einkommen angegeben und das Pflegegeld muss versteuert werden. Pflegende Angehörige ist das Pflegegeld nicht steuerpflichtig. Sie müssen es daher auch nicht in der Einkommenssteuer angeben.
Wo findet man die Pflegeversicherung in Lohnabrechnung?
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von den Krankenkassen mit der Krankenversicherung eingezogen. In der Lohnabrechnung findet man den Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung einzeln aufgelistet. Er steht unter der Lohnsteuer, Kirchensteuer, dem Solidaritätszuschlag und dem Anteil zur Krankenversicherung. Allerdings nur, wenn man nicht privat versichert ist. Dann taucht diese Angabe nicht in der Lohnabrechnung aus, da man diesen selbst abführt und sich der Arbeitgeber nicht darum kümmern muss.
Kann der Pflegeversicherungsbeitrag bei Steuer geltend gemacht werden?
Muss man das Pflegegeld versteuern, kann man es auch bei der Steuer geltend machen. Dies gilt allerdings nur, wenn man das Pflegegeld als Einnahmen bezieht. Dann kann es im Rahmen dieser Einnahmen angegeben werden. Erhält man das Pflegegeld hingegen als pflegebedürftige Person, so kann man es nicht steuerlich geltend machen. Auch dann nicht, wenn man das Geld für seine pflegerischen Leistungen als Angehöriger erhält.
Wie funktioniert die Versteuerung der Leistungen der Pflegeversicherung?
Müssen Leistungen der Pflegeversicherung versteuert werden, dann gilt für sie der normale Steuersatz. Sie können also ganz normal in der Einkommensteuer angegeben werden. Vergünstigungen oder gar Steuerbefreiungen gelten nur für die Pflegebedürftigen und deren Angehörige, die die Pflege übernehmen und das Pflegegeld dafür erhalten.
Allgemeine Informationen
Die Steuer ist ein heikles Thema, welche von vielen Verbrauchern nur sehr kritisch und mit viel Bedacht angepackt wird. Ständig neue Steuerentscheidungen machen es auch nicht leichter, mit diesem Thema umzugehen. Deshalb sollte man sich im Falle von Unsicherheiten immer an das zuständige Finanzamt wenden, um dort die aktuellen Bestimmungen erfragen zu können. Dafür bieten die Ämter Beratungstermine an, die kostenlos sind. So lässt sich unter anderem auch klären, für das Pflegegeld ein Progressionsvorbehalt gilt oder nicht. Auf Wunsch kann dort auch die Steuererklärung vorgelegt werden. Die Mitarbeiter überprüfen diese und schauen nach, ob alles richtig eingetragen wurde.